Diebstahl
Wirft ein Autobesitzer den Fahrzeugschlüssel seines Wagens in den ungesicherten, problemlos zu öffnenden Briefkasten der Reparaturwerkstatt, so handelt er laut Oberlandesgericht Hamm grob fahrlässig. Dies vor allem dann, wenn auf den Briefkasten als Aufbewahrungsort hingewiesen wird. Im betreffenden Fall ist auf diese Weise ein Auto ganz einfach gestohlen worden (AZ 20 U 117/05).











