Falschparker und Mithaftung
Wer sein Auto verkehrswidrig und behindernd in einer Grundstücksausfahrt abstellt, haftet bei einem Unfall des ausfahrenden Fahrzeugs mit, entschied das Amtsgericht Frankfurt (AZ 32 C 518/06-22). Der Falschparker respektive seine Haftpflichtversicherung müsse ein Viertel der Unfallkosten tragen, urteilten die Richter.











