Sekundenschlaf nicht zwingend grob fahrlässig
Sekundenschlaf am Steuer ist nicht zwingend grob fahrlässig, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (AZ 10 U 949/06). Die Vollkaskoversicherung hatte sich geweigert, für den Schaden eines eingeschlafenen Fahrers zu zahlen. Ihr Argument: Er hätte durch Gähnen lange vorher merken müssen, dass er einzuschlafen droht. Das sahen die Richter anders: Es sei nicht bewiesen, dass der Fahrer sich zuvor über deutliche Ermüdungserscheinungen hinweggesetzt habe.











