Zu kleiner Stellplatz
Die Besitzerin einer Eigentumswohnung hatte zwei Tiefgaragenplätze gekauft, die bei einer Breite von 2,25 Metern allerdings nur mit einem Kleinwagen problemlos genutzt werden konnten. Größere Fahrzeuge seien lediglich von geübten Fahrern und bei unverhältnismäßig großem Rangieraufwand einzuparken, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fest (AZ 7 U 212/97). Der Verkäufer musste der Eigentümerin rund 14.000 Euro zurückzahlen.











