Bagatellschaden bei einem Neuwagen
Schließen bei einem Kleinwagen die Türen nicht bündig mit der Karosserie ab, liegt kein erheblicher Mangel vor, wenn die Schließfunktion der Türen davon nicht beeinträchtigt ist. 1,7 bis 1,8 Millimeter Überstand seien eine Bagatelle und schränkten die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht ein, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ I-3 U 12/04). Der Kunde hat somit nicht das Recht, deswegen vom Kauf zurückzutreten.











