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KFZ-Concierge punktet mit Mehrwert

Freitag, 18. Juli 2008 12:10

Es passiert immer nach den gängigen Werkstattzeiten. Als hätten Autos eine innere Uhr, die ihnen sagt, wann sie definitiv nicht kaputt gehen sollen, scheint es, als wollte aber das Auto genau jetzt seinen Geist aufgeben. Jetzt, wo niemand mehr erreichbar ist!

Oder wie oft passiert es, dass man sich in Großstädten in unbekannten Stadtbezirken aufhält. Handelsreisende kennen das Problem: Woher soll man wissen, zu welcher Werkstatt man gehen kann? Gehen ist hier das richtige Wort, denn wie vorankommen, wenn das Auto nicht mehr mag?
Es wurde Abhilfe geschaffen: Der KFZ-Concierge. Liest man das Wort Concierge nach, weiß man, dass es sich, allgemein gehalten, um besondere Serviceleistungen handeln muss.

Der KFZ-Concierge hat es sich zu seiner Aufgabe gemacht, Komplettservice aus einer Hand zu bieten. Der Reifenwechsel, die Haupt- und Nebenuntersuchung, die Einlagerung der Reifen oder auch Lackierarbeiten sowie das Entfernen von Beulen beschreiben die Kompetenzen vom KFZ-Concierge.
Das sind natürlich nicht die eben benannten besonderen Serviceleistungen. Diese Leistungen werden von gängigen KFZ-Werkstätten genauso durchgeführt. Die Besonderheit liegt in der Rund-Herum-Betreuung: Autos werden an vom Kunden bestimmten Orten abgeholt. Der Kunde ist beispielsweise Angestellter einer Versicherung. Befindet sich der Kunde tagsüber im Büro, kann das Auto vom KFZ-Concierge morgens am Arbeitsplatz abgeholt werden und kommt der Kunde abends wieder aus seiner Arbeit, steht das Auto am gewohnten Platz – repariert, versteht sich.

Fallen keine zu bestellenden Ersatzteile für die Autos an, werden sie gleich am selben Tag wieder zurückgebracht. Das kann man durchaus besonderen Service nennen! Der KFZ-Concierge macht seinem Namen alle Ehre!

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Tagfahrlicht in Europa

Samstag, 21. Juni 2008 19:45

Zu vielen Unfällen im Straßenverkehr kommt es wegen Unaufmerksamkeit oder schlechter Sichtverhältnisse. Seit Jahren wird darüber heftig diskutiert, ob Verkehrsteilnehmer auch tagsüber mit Licht fahren sollen. Feldversuche haben ergeben, dass tagsüber 50 Prozent aller Unfälle und 80 Prozent aller Zusammenstöße im Kreuzungsbereich deshalb geschehen, weil sich die Verkehrsteilnehmer garnicht oder viel zu spät gesehen haben. Durchgeführte Studien im sowie im Inland als auch im Ausland haben ergeben, dass mit der Einführung der Tagfahrlichtpflicht auch tagsüber in ganz Europa mehr als zwei Millionen Unfälle hätten vermieden werden könnten. Während in Deutschland noch keine Pflicht für das Tagfahrlicht besteht, haben sich inzwischen bereits 18 europäische Länder für eine ganztägige und -jährige Lichtpflicht entschieden. In diesen Ländern muss tagsüber generell mit Abblendlicht gefahren werden. Nur in den skandinavischen Ländern, in Italien , Deutschland, Frankreich, Österreich und in der Schweiz darf man alternativ auch spezielle Tagfahrleuchten benutzen. Nebelscheinwerfer sind als Licht-am-Tag-Variante nur in Österreich, Norwegen und Schweden ausdrücklich erlaubt. Neben der Taglichtpflicht schreiben einige Länder wie Slowenien, Kroatien, Mazedonien und Tschechien die Mitnahme von Ersatzlampen vor.

Übrigens: Nachrüstbare Tagfahrleuchten können in die Frontbeleuchtung oder -schürze integriert werden. Sie müssen nach der ECE-Richtlinie R87 mindestens 25 Zentimeter und höchstens 150 Zentimeter über dem Boden angebracht werden und sich mit der Zündung automatisch einschalten. Wird der Ablendlichtschalter bedient, müssen die nachgerüsteten Tagfahrlichtlampen automatisch erlöschen. Sie dürfen auch nicht zusammen mit dem Fernlicht oder den Nebelscheinwerfern leuchten.

  Wo Wann Strafe1
Dänemark inner- und außerorts ganzjährig 70 Euro
Deutschland inner- und außerorts nur Empfehlung
Estland inner- und außerorts ganzjährig ab 35 Euro
Finnland inner- und außerorts ganzjährig 50 Euro
Frankreich inner- und außerorts nur Empfehlung
Island inner- und außerorts ganzjährig 60 Euro
Italien außerorts ganzjährig ab 35 Euro
Kroatien inner- und außerorts ganzjährig 40 Euro
Lettland inner- und außerorts ganzjährig 15 Euro
Litauen inner- und außerorts ganzjährig 15 Euro
Mazedonien inner- und außerorts ganzjährig 34 Euro
Montenegro inner- und außerorts ganzjährig 30 Euro
Norwegen inner- und außerorts ganzjährig 180 Euro
Österreich inner- und außerorts ganzjährig 15 Euro
Polen inner- und außerorts 1. Okt. – Ende März 50 Euro
Portugal nur auf der IP5 ganzjährig ab 60 Euro
Rumänien inner- und außerorts ganzjährig k.A.
Schweden inner- und außerorts ganzjährig 55 Euro
Schweiz inner- und außerorts nur Empfehlung
Slowakei inner- und außerorts 15. Okt. – 15. März 50 Euro
Slowenien inner- und außerorts ganzjährig 40 Euro
Tschechien inner- und außerorts ganzjährig 70 Euro
Ungarn außerorts ganzjährig 40 Euro

1Richtwerte für den Verstoß gegen die Lichtpflicht

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Sekundenschlaf nicht zwingend grob fahrlässig

Samstag, 21. Juni 2008 19:05

Sekundenschlaf am Steuer ist nicht zwingend grob fahrlässig, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (AZ 10 U 949/06). Die Vollkaskoversicherung hatte sich geweigert, für den Schaden eines eingeschlafenen Fahrers zu zahlen. Ihr Argument: Er hätte durch Gähnen lange vorher merken müssen, dass er einzuschlafen droht. Das sahen die Richter anders: Es sei nicht bewiesen, dass der Fahrer sich zuvor über deutliche Ermüdungserscheinungen hinweggesetzt habe.

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Fahreignungstest bei nur 8 Punkten in Flensburg

Samstag, 21. Juni 2008 19:00

Mit nur acht Punkten in Flensburg muss sich ein Autofahrer nun der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Er hatte innerhalb von neun Monaten dreimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die Wiederholung der Verstöße in dem kurzen Zeitraum zeige, dass dem Fahrer die nötige Einsicht in die Gefährlichkeit des zu schnellen Fahrens fehle, urteilte das Verwaltungsgericht München (AZ DAR 07, 167).

Thema: Recht | Kommentare (0)

Gebrauchtwagen Kauf – Checkliste

Samstag, 14. Juni 2008 11:56

Der Preis ist angemessen, und die Fotos in der Anzeige zeigen ein schönes Auto, dass Sie es sozusagen auf der Stelle kaufen würden? Vorsicht! Ein ganz wichtiger Tipp beim Kauf eines Gebrauchten heißt: Prüfen Sie genau und nehmen das Fahrzeug genauer unter die Lupe!

Egal, wie Sie auf das vermeintliche Schnäppchen aufmerksam geworden sind – im Internet, durch eine Anzeige in der Zeitung oder beim Gebrauchtwagenhändler in Ihrer Nähe -, unterschreiben Sie nicht zu eilig und voller Vorfreude den Vertrag.

Nehmen Sie das Fahrzeug gründlich unter die Lupe, am besten mit Hilfe eines Begleiters. So einfach es klingt: Vier Augen sehen mehr als zwei. Ideal wäre freilich ein Auto-Experte. Der hat einerseits das geschulte Auge für versteckte Reparaturen und Unfallschäden und andererseits den sachlichen Abstand zu Ihrem neuen Wunschauto.

Bisweilen lässt sich bereits am Verhalten des Verkäufers und an den Fahrzeugpapieren erkennen, dass an dem Angebot etwas faul ist. Extrem schwer zu erkennen sind so genannte Blender – Autos, deren Mängel so getarnt wurden, dass sie für einen Nicht-Fachmann kaum zu erkennen sind. Bei uns erfahren Sie, welche Spuren am Auto auf versteckte Unfallschäden hindeuten und worauf Sie achten sollten.

Schläuche und Manschetten

Sie sollten auf eingerissene und poröse Schläuche und Gummimanschetten achten. Sie sind auch für den Laien gut sichtbar. Besonders an der Lenkung und an der Antriebswellen können Folgeschäden ziemlich teuer werden.

Ölwechsel-Anhänger

Ein solches Schildchen zeigt in der Regel, wann der letzte Ölwechsel gemacht wurde und der nächste fällig ist. Und: Ist die Angabe nicht mit dem Stand des Kilometerzählers nachvollziehbar, gilt das als ein Indiz für Manipulation.

Lenkung

Setzen Sie sich in das Auto und greifen Sie das Lenkrad. Lässt sich das Lenkrad mehr als zwei Finger breit nach links oder rechts drehen, ohne dass sich die Räder mitbewegen, hat die Lenkung zu viel Spiel.

Reifen und Räder

Sind die Reifen einseitig abgefahren, stimmt wahrscheinlich die Achseinstellung nicht. Bei defekten Stoßdämpfern können „Flecken“ im Profil des Reifens zu sehen sein. Sind Schäden am Rad sichtbar, kann es sein, dass das Rad mehrere harte Stöße erlebt hat.

Lack

Sehen Sie sich den Lack aus verschiedenen Richtungen an. Beobachten Sie genau die Lichtspiegelung. Fallen Ihnen Unebenheiten auf, Farbunterschiede oder matte Stellen, so ist die Karosserie nach einem Schaden repariert worden.

Auspuff

Starten Sie den Motor. Geräusche normal? Okay. Und nun halten Sie das Auspuffrohr zu. Baut sich nach kurzer Zeit ein spürbarer Abgasdruck auf, ist die Anlage dicht. Wenn nicht, deutet das auf Lecks hin.

Scheiben- und Türdichtungen

Schauen Sie sich die Gummis genau an. Finden Sie Farbspuren, wurden wahrscheinlich Roststellen oder Unfallschäden ausgebessert. Werfen Sie auch einen Blick unter die Gummis.

Spaltmaße

Die Spalten zwischen den einzelnen Karosserieteilen wie Kotflügel und Tür oder Schiebedach und Rahmen sollten gleichmäßig verlaufen. Sieht es anders aus, kann das die Folge eines verschwiegenen Unfalls oder einer Reparatur sein.

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Nachsitzen in Flensburg – Aufbauseminar – Punkte abbauen – MPU – Idiotentest

Samstag, 7. Juni 2008 15:37

Ein Aufbauseminar lässt das Punktekonto in der Verkehrssünderkartei schmelzen.

Was vielen Autofahrern nicht klar ist: Sind auf dem Flensburger Konto 18 Punkte erreicht, ist die Fahrerlaubnis weg. Ebenfalls nicht allgemein bekannt: Seit einigen Jahren gibt es ein Bonussystem, das hilft, die verhängnisvollen Punkte abzubauen und den Führerschein zu retten.

 

Immerhin erfasst die Kartei in Flensburg rund 8,6 Millionen Autofahrer. 6,4 Millionen von ihnen liegen zwar nur im Bereich bis zu sieben Punkten. Aber ganz schnell können sie in den Problembereich kommen. Die Daten in der Verkehrssünderkartei sind schließlich kein Kurzzeit-Ärgernis. So bleiben Punkte wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten wie zu schnellen Fahren ganze 2 Jahre stehen.

Neue Eintragungen in dieser Zeit schleppen die alten Belastungen um weitere 2 Jahre mit. Punkte wegen Straftaten, etwa Unfallflucht, Fahruntüchtigkeit durch Alkohol oder Nötigung, stehen prinzipiell für 5 Jahre im Register.

Natürlich muss man nicht jede Anschuldigung der Bußgeldstelle akzeptieren. Nicht selten sind die Vorwürfe ungerechtfertigt. Grund genug also, rechtzeitig aktiv zu werden. Jeder, der maximal 8 Punkte erreicht hat, kann freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen. Es besteht aus vier Sitzungen und einer halbstündigen Fahrprobe. Anbieter sind Fahrschulen, die Kosten liegen zwischen 250 und 300 Euro. Nach erfolgreicher Teilnahme werden dem Verkehrssünder vier Punkte erlassen. Befindet er sich bereits im Bereich von 9 bis 13 Punkten, sind durch ein freiwilliges Seminar nur noch zwei Zähler abzubauen. Ab 14 Punkten ist Schluss mit freiwillig. Da ordnet die Behörde die Teilnahme an einem Aufbaukurs an. Jetzt gibt´s keinen Punkteerlass mehr. Um doch noch wenigstens zwei Zähler wegdrücken zu können, muss man zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen. Die wird unter anderem von TÜV und Dekra angeboten und kostet rund 400 bis 600 Euro.

Wer die Fahrerlaubnis verliert, weil sein Konto 18 Punkte erreicht hat, bekommt sie in der Regel nur nach einer erfolgreich bestandenen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zurück. Eine sehr schwierige Hürde! Da ist es besser, rechtzeitig Punkte abzubauen. Aber: Die Aufbauseminare dazu können nur einmal in 5 Jahren genutzt werden.

Quelle: Auto Straßenverkehr

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Unfallersatzauto

Freitag, 6. Juni 2008 19:52

Versicherte sind verpflichtet, nach einem Unfall das günstigste Ersatzauto zu wählen. Der Bundesgerichtshof lehnte die Klage eines Autofahrers ab und berief sich auf die Schadenminderungspflicht (AZ VI ZR 36/06). Der Fall: Statt des Normaltarifs für 580 Euro mietete der Geschädigte einen Ersatzwagen für rund 1000 Euro. Die Versicherung zahlte nur 580 Euro.

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Falschparker haften mit

Freitag, 6. Juni 2008 19:52

Wer sein Auto verkehrsbehindernd abstellt und so einen Unfall verursacht, trägt eine Mitschuld, urteilte das Landgericht München (AZ 19 S 18691/05). So muss ein Taxifahrer 25 Prozent der Unfallkosten zahlen, weil er auf einem Bushalteplatz geparkt hatte. Ein Bus touchierte das Auto beim Rangieren.

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Schaden durch Schlagloch – wer trägt die Kosten?

Freitag, 6. Juni 2008 19:51

Eine Kommune muss für Schlaglochschäden auch dann aufkommen, wenn sie mit Warnschild und Tempolimit davor warnt, entschied das Oberlandesgericht Celle (AZ 8 U 199/06). Ein Autofahrer war auf der Straße in ein tiefes Schlagloch geraten, Räder und Reifen wurden beschädigt. Die Stadt muss rund die Hälfte der Kosten bezahlen.

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Geblitzt – Anhörung – Ermittlung – Bussgeldbescheid – Einspruch

Donnerstag, 5. Juni 2008 17:55

Erwischt
Wenn Sie geblitzt worden sind, heißt es erst mal abwarten. Großes Glück haben Sie, wenn sich die Polizei nicht innerhalb von drei Monaten bei Ihnen meldet. Dann ist die Verjährungsfrist vorüber, und Sie haben nichts mehr zu befürchten. Pech hat, wer nach der Messung angehalten hat und als Fahrer identifiziert wird. Das ist immer bei Lasermessungen der Fall.

Anhörung
Meldet sich die Bußgeldstelle aber innerhalb der drei Monate, will sie wissen, wer gefahren ist. Dazu schickt sie einen Anhörungsbogen. Wieder sind es drei Monate bis zur Verjährung. In dieser Zeit muss die Polizei den Fahrer ausfindig machen. Den Anhörungsbogen sollten sie ausfüllen. Zum Vorwurf selbst müssen Sie sich nicht äußern. Es gilt das Prinzip: Niemand muss sich selbst belasten. Sie sind lediglich verpflichtet, ihre persönlichen Daten anzugeben.

Ermittlung
Haben Sie den Anhörungsbogen zurückgeschickt, ist die Polizei wieder am Zuge. Sie versucht nun rauszufinden, wer tatsächlich hinter dem Steuer gesessen hat. Denn nur der Fahrer kann belangt werden. Hat die Behörde ein gutes Blitzfoto, werden die Ordnungshüter jetzt mit der Aufnahme in der Hand an Ihrer Haustür klingeln, Nachbarn befragen oder an Ihrem Arbeitsplatz aufkreuzen. Trifft man Sie nicht an und bleiben auch alle Ermittlungen über Monate erfolglos, können Sie Glück haben und sich in die Verjährung retten (drei Monate). Ansonsten führt nun am Bußgeldbescheid kein Weg mehr vorbei.

Bussgeldbescheid
Ist das mit Bange erwartete Schreiben da, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung reagieren. Sie haben zwei Möglichkeiten: Strafe akzeptieren oder Einspruch einlegen. Reagieren Sie gar nicht, wird der Bußgeldbescheid automatisch rechtskräftig. Das heißt, Sie müssen zahlen und die anderen Konsequenzen wie Punkte oder gar Fahrverbot hinnehmen. Tipp: Handelt es sich um eine Sünde, für die nur ein Bußgeld anfällt, aber keine Punkte oder sogar Fahrverbot drohen, sparen Sie Zeit und Nerven, wenn Sie den Betrag ohne Umstände begleichen.

Einspruch
Der macht nur Sinn, wenn Sie gute Chancen haben, entlastet zu werden. Dafür braucht man sehr gute Argumente, denn in der Regel geht die Sache nun vor Gericht. Wenn Sie bis dahin keinen Rechtsanwalt eingeschaltet haben, ist es jetzt höchste Zeit: Die meisten Laien sind da hoffnungslos überfordert.

Thema: Bussgeld | Kommentare (0)

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