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Bussgeld Ratgeber – Teil 2

Freitag, 23. Mai 2008 22:31

Der Bussgeldbescheid

Wird der Bußgeldbescheid zugestellt, so hat die Wahrung der zweiwöchigen Einspruchsfrist Vorrang. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder dem Einwurf der Benachrichtigung in den Briefkasten und nicht erst, wenn der Bescheid bei der Post abgeholt wird. Wer keinen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, sollte bei einer längeren Abwesenheit den Posteingang an die im Anhörungsbogen genannte Adresse überwachen lassen. Entweder eine Vertrauensperson bekommt Postvollmacht, oder es wird ein Nachsendeantrag gestellt. Ähnliches gilt für den Einspruch. Er muss fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Bußgeldbehörde vorliegen. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Es reicht, wenn die Begründung in einem späteren Schreiben an die Bußgeldstelle oder erst in einer späteren Gerichtsverhandlung gegeben wird. Am einfachsten ist es, den Einspruch unter der im Bußgeldbescheid angegebenen Telefonnummer persönlich dem zuständigen Sachbearbeiter der Bußgeldstelle mitzuteilen. In diesem Fall sollten auf der Bußgeldbescheid Datum, Uhrzeit und der Name des Gesprächspartner vermerkt sein. Wird der Einspruch per Fax geschickt, sollte man einen Sendebericht zur Dokumentation ausdrucken. Geht der Einspruch per Post an die Bußgeldstelle, muss die übliche Laufzeit eingerechnet werden.

Warum Einspruch?

Das weitere Vorgehen richtet sich danach, was eigentlich mit dem Einspruch bezweckt werden soll. Die wichtigsten Gründe, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, selbst wenn der Vorwurf zutrifft:

  • Die Verfolgungsverjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer soll abgewartet werden, wenn das Bußgeldverfahren gegen den Halter eingeleitet wurde.
  • Der Einspruch richtet sich lediglich gegen das verhängte Fahrverbot.
  • Der Betroffene möchte noch Punkte abbauen, bevor eine neue Punktebelastung erfolgt.

Die Tilgung

Im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragene Punkte aus Ordnungswidrigkeiten werden nach 2 Jahren, solche aus Straftaten 5 Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids beziehungsweise des Strafbefehls gelöscht. Allerdings blockiert die Eintragung neuer Punkte die Tilgung bereits vorhandener Punkte, so dass der Kontostand erheblich wachsen kann, wenn die Löschungsfrist nicht beachtet wird. Die Eintragung von Punkten in die Verkehrssünderkartei geht seit einiger Zeit auf den tatsächlichen Tatzeitpunkt zurück. Deshalb kann die in der Vergangenheit mögliche Taktik älterer Eintragungen durch Hinauszögern des Bußgeldverfahrens zu erreichen, allenfalls noch in seltenen Ausnahmefällen glücken.

Halter nicht gleich Fahrer

Lief das Bußgeldverfahren gegen den Halter und wurde durch den Einspruch lediglich bezweckt, die Verfolgungsverjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer zu erreichen, kann nach einer gewissen Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen der eigentliche Fahrer dann als Entlastungszeuge genannt werden. Die Verjährung beträgt bis zum Erlass eines Bußgeldbescheids gegen den wirklichen Fahrer drei Monate und von da an sechs Monate. Die Bußgeldbehörde kann aber die Verjährung unterbrechen, indem sie beispielsweise die Anhörung des wirklich Betroffenen anordnet. Sind jedoch nach dem Verkehrsverstoß drei Monate vergangen, ohne dass Maßnahmen gegen den Fahrer ergriffen wurden, kann eine entsprechende Begründung zum Einspruch des Halters nachgereicht werden. Der Fahrer sollte dann als Zeuge mit Namen und Adresse genannt werden. Er kann nach diesen drei Monaten einräumen, gefahren zu sein, ohne sich der Gefahr einer weiteren Verfolgung auszusetzen. Wer jedoch aus Gefälligkeit die Schuld auf sich nehmen will, kann sich strafbar machen: Weder Bußgeldbehörden noch Gerichte glauben solchen Zeugen ohne gründliche Überprüfung der Aussagen.

Fahrverbot

Richtet sich der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ausschließlich gegen das verhängte Fahrverbot, so sind die Erfolgsaussichten genau zu prüfen. Warum im Einzelfall eine Ausnahme vom Regelfahrverbot begründet sein soll, muss der Betroffene beziehungsweise sein Anwalt aber sehr detailliert darlegen. Als Grund für einen ausnahmsweise in Betracht kommenden Verzicht auf den Vollzug eines Fahrverbots oder eine Verkürzung des Dauer des Fahrverbots können beispielsweise besondere Umstände, die zum konkreten Verkehrsverstoß führten, geltend gemacht werden. Ähnliches gilt, wenn der Vollzug des Fahrverbots eine außergewöhnliche Belastung für den Betroffenen darstellt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn aus beruflichen oder privaten Umständen eine Fahrerlaubnis dringend erforderlich ist, und lässt sich auch entsprechend argumentieren. Klar ist aber auch: Die Behörden sehen nur in sehr gut begründeten Ausnahmefällen vom Vollzug des Fahrverbots abs. Häufiger ist das Ziel des Einspruchs aber auch, den Beginn des Fahrverbots zu verzögern, um einen günstigen Zeitpunkt für den betroffenen Autofahrer abzuwarten. Der Beginn des Fahrverbots darf unter bestimmtem Voraussetzungen innerhalb von 4 Monaten frei gewählt werden. Ansonsten gilt das Fahrverbot generell mit Eintritt der Rechtskraft, also mit dem Tag der Rücknahme des Einspruchs oder mit der Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils. Obwohl das Fahrverbot von da an wirksam ist, läuft die Frist bis zum Ablauf erst von dem Zeitpunkt an, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird.

Quelle: Auto-Strassenverkehr und DAS

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Bussgeld Ratgeber – Teil 1

Freitag, 23. Mai 2008 22:28

Wollen Straßenverkehrsbehörden Bußgeld kassieren, so müssen Sie ein Fehlverhalten nachweisen. Denn auch für Verkehrssünder gilt: Im Zweifel für den Angeklagten.

Der Vorwurf

Es ist nicht zu empfehlen, voreilig Angaben zur Sache zu machen. Der Empfänger des Anhörungsbogens, in aller Regel der Fahrzeughalter ist lediglich verpflichtet, Angaben zu seiner Person – also Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort – zu machen. Wenn eine andere Person, etwa ein Familienmitglied des Halters, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt fuhr, wäre es unklug, im Anhörungsbogen weitere Angaben zu machen. Die Ermittlungen würden damit zu schnell auf den tatsächlichen Fahrer gelenkt, die Chance der Verjährung nach drei Monaten wäre vertan.

Die Beweise

Je nach Schwere des Vorwurfs oder möglicher weitreichender Konsequenzen für den Beschuldigten – zum Beispiel drohendes Fahrverbot oder gar Entzug der Fahrerlaubnis – sollte so früh wie möglich anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Bürger hat der Rechtsanwalt nämlich die Möglichkeit, Einsicht in Ermittlungsakten zu nehmen und die einzelnen Beweisstücke – zum Beispiel Messprotokolle, Eichunterlagen, Fotos und Videofilme – zu sichten.

Die Ermittlungen

Der Fahrzeughalter und der tatsächlich Betroffene müssen aber stets mit Ermittlungen vor Ort rechnen. Vor allem, wenn es um die Frage geht, wer zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer saß, wird regelmäßig die Polizei eingeschaltet. Je nach Diensteifer des ermittelnden Beamten reichen die Maßnahmen von einer Vorladung auf das Revier bis zur Befragung von Familienmitgliedern und Nachbarn. Kein Betroffener ist verpflichtet, polizeilichen Vorladungen nachzukommen und sich dazu zu äußern, ob er zur fraglichen Zeit am Steuer saß und den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß begangen hat. Ebenso wichtig ist es, den Familienmitgliedern zu erklären, dass sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben: Sie müssen nicht preisgeben, wer der Fahrer auf dem zum Beweis vorgelegten Polizei-Foto ist, auch wenn die Ermittler häufig diesen Eindruck vermitteln.

Die Druckmittel

Wenn Angaben zur Sache im Anhörungsbogen verweigert werden, ist es ein beliebter Trick, die Angst vor einer Fahrtenbuch-Auflage zu schüren. Diese ist zwar lästig, aber ansonsten völlig unproblematisch und wird in der Regel nur für ein bestimmtes Fahrzeug über einen nicht allzu langen Zeitraum verhängt werden. Außerdem setzt diese Maßnahme voraus, dass die Ermittlungen beim Halter etwa zwei Wochen nach dem vorgeworfenen Verkehrsverstoß erfolgen, was den Bußgeldstellen oft nicht gelingt. Mittlerweile wird auch häufig im Anhörungsbogen angedroht, das Bild des Betroffenen mit den beim Einwohnermeldeamt verwahrten Passbildern zu vergleichen. Davon darf man sich nicht beeindrucken lassen, da der Wiedererkennungswert bei manchen Fotos fraglich ist.

Die Vorkehrungen

Wer seinen Kontostand im Flensburger Verkehrszentralregister nicht kennt, kann schriftlich einen Auszug anfordern.

Adresse:

Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg

Dafür müssen der vollständige Name, Geburtsdatum und Geburtsort sowie der Wohnort angegeben und eine unterschriebene Kopie des Personalausweises beigelegt werden. Die Auskunft kommt dann kostenlos aus Flensburg. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Online-Abfrage über das Internet bislang noch nicht möglich.

Quelle: Auto-Strassenverkehr und DAS

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Privat-Leasing Plus der Mercedes-Benz-Bank

Freitag, 23. Mai 2008 22:26

Privat-Leasing Plus ist eine neue Leasing-Variante mit der die Mercedes-Benz-Bank privaten Autofahrern das Leasing schmackhaft machen will. Kernstück des Leasingangebots ist eine Kaufoption am Ende der Laufzeit, eine günstige Autoversicherung sowie eine Service-Card zur leichteren Abwicklung von Schadensfällen. Zum Paket gehört außerdem ein Unterdeckungsschutz, die sogenannte GAP-Versicherung, die im Falle eines Diebstahls oder Totalschadens wichtig ist.

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Champions-Paket-Finanzierung der Volkswagen-Bank

Freitag, 23. Mai 2008 22:25

Champions-Paket-Finanzierung heißt das neue Finanzierungsangebot der Volkswagen Bank. Das Paket umfasst einen Autobankkredit zu 1,9 Prozent effektivem Jahreszins, eine Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherung (Prämie Light) sowie eine Neuwagen-Anschlussgarantie (Life Time Garantie). Das Champions-Paket gibt es für die Volkswagenmodelle Polo, Golf, Golf Plus, Beetle, Beetle Cabrio, Jetta, Touran und Sharan. Der Effektivzins von 1,9 Prozent gilt für alle Laufzeiten der Drei-Wege-Finanzierung “Auto-Credit” sowie der klassischen Finanzierung “ClassiCredit”.

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Falschparker und Mithaftung

Mittwoch, 23. April 2008 11:40

Wer sein Auto verkehrswidrig und behindernd in einer Grundstücksausfahrt abstellt, haftet bei einem Unfall des ausfahrenden Fahrzeugs mit, entschied das Amtsgericht Frankfurt (AZ 32 C 518/06-22). Der Falschparker respektive seine Haftpflichtversicherung müsse ein Viertel der Unfallkosten tragen, urteilten die Richter.

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Vandalismus und Teilkasko

Mittwoch, 23. April 2008 11:38

Die Teilkasko ersetzt keine Vandalismusschäden, so das Amtsgericht München (AZ 222 C 7272/06). Diebe hatten vergeblich versucht, ein Auto zu stehlen, und dann den Lack zerkratzt und Sitzbezüge beschädigt. Die Teilkasko zahlte für demoliertes Türschloss, Armaturenbrett und Radio, nicht aber für die Vandalismusschäden von 1700 Euro: Die seien ja unabhängig vom Diebstahlversuch entstanden, so die Richter.

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Wie alt darf ein Jahreswagen sein?

Dienstag, 22. April 2008 12:40

Bei einem als Jahreswagen verkauften Fahrzeug dürften zwischen Produktion und Erstzulassung maximal zwölf Monate liegen. Ist die Frist überschritten, kann der Käufer vom Händler einen Preisnachlass verlangen, so der Bundesgerichtshof (AZ VII ZR 180/05).

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Fahrlässigkeit bei tief stehender Sonne

Dienstag, 22. April 2008 12:36

Wird ein Autofahrer vor der Einfahrt in eine Ampelkreuzung von der tief stehenden Sonne geblendet, so muss er abbremsen und sich zur Kreuzung vortasten, urteilte das Oberlandesgericht Köln (AZ 9U19/03). Andernfalls muss die Vollkasko wegen grober Fahrlässigkeit den Schaden an seinem Auto nicht regulieren, wenn es zu einem Unfall kommt.

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Bussgelder im Ausland

Dienstag, 22. April 2008 12:33

Teure Knöllchen, wer weiß, worauf er im Ausland achten muss, spart sich manch böse Überraschung

Ob Kurztrip oder längere Tour – wer mit dem Auto ins Ausland fährt, sollte nicht vergessen, dass auch dort Verkehrsregeln gelten. Werfen Sie am besten noch mal einen Blick in Ihre Reiseunterlagen und schauen Sie beispielsweise nach, welcher Promillewert in Ihrem Zielland als Höchsgrenze gilt. Denn vor allem die Fahrt unter Alkoholeinfluss wird fast überall in Europa als schwere Verkehrssünde betrachtet. Die bisher schon hohen Bußgelder in diesem Bereich wurden für 2007 in vielen Ländern nochmals erhöht. Spitzenreiter ist Großbritannien. Dort muss man bei einem zu hohen Promillewert bis zu 7350 Euro bezahlen.

In Kroatien, Rumänien, Ungarn, Tschechien und in der Slowakai ist Alkohol am Steuer ohnehin tabu. Aber auch andere Verkehrsvergehen wie Rotlichtverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen werden künftig stärker geahndet. Die Spanne ist breit: Sie reicht von 15 Euro in Estland bis 640 euro in Norwegen. Bei leichten Temposünden werden zehn bis 395 euro fällig. Die einzelnen europäischen Länder sind sehr kreativ, wenn es darum geht, die Autofahrer zu korrekter Fahrweise anzuhalten. In Dänemark bemisst sich das Bussgeld für Alkoholverstöße neuerdings – wie auch in anderen Ländern – nach dem Verdienst. In Italien werden die Strafen an den Lebenshaltungsindex angepasst. Die Niederlande haben einen neuen Bußgeldkatalog eingeführt und die Strafen an den deutlich nach oben korrigiert. In Rumänien soll nun ein fünfstufiges Bußgeldsystem für mehr Verkehrsdisziplin sorgen. Übrigens: Das Gesetz für die europaweite Vollstreckung von im Ausland eingefangenen Knöllchen von über 70 Euro wird im Herbst stehen. Wie aus Fachkreisen zu erfahren ist, soll es bereits rückwirkend ab März gelten. Das heißt: In diesem Sommer begangene Auslandssünden können in Deutschland vollstreckt werden. Ganz so, als hätte man sie bei uns begangen. Bisher konnten Geldbußen für Verkehrsverstöße nur zwischen Österreich und Deutschland eingefordert werden.

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Auch Radfahrer zum Idiotentest

Montag, 21. April 2008 14:52

Auch alkoholisierte Radfahrer müssen unter Umständen zum “Idiotentest”, entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg (AZ B 495/05). Ein Radler war mit 2,39 Promille erwischt und aufgefordert worden, sich einer MPU zu unterziehen. Als er sich weigerte, entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis. Der Radler reichte Klage ein, doch das Gericht erklärte, die hohe Blutalkoholkonzentration lasse Zweifel an der Eignung des Mannes zum Führen eine Fahrzeugs aufkommen.

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